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Sonnabend / Sonntag 11 /12 März 2006

Hintergrund: Hinweise des Arbeitskreises der Blindenführhundhalter im Deutschen Blindenverband

Blindenführhunde
haben besondere Rechte


Der Blindenführhund vollbringt eine außerordentliche Leistung, zu der nur ein gesunder, wesensfester, lernfreudiger, gutmütiger und zugleich selbstbewusster Hund nach gründlicher Ausbildung und Einarbeitung mit dem Blinden fähig ist. Hierbei umgeht er Hindernisse - selbst wenn er sie allein leicht unterlaufen könnte! -, zeigt einmündende Straßen an, erleichtert dem Blinden die oft gefahrvolle Straßenüberquerung und sucht auf entsprechende Hörzeichen verschiedenste Objekte auf, wie Fußgängerüberwege, Treppen, Türen, Sitzgelegenheiten, bestimmte, häufiger angelaufene Ziele. Blindenführhunde arbeiten - wie eigentlich alle Hunde - gern, genießen einen besonders engen Kontakt zu ihrer Bezugsperson und können sich in ihrer Freizeit im Spiel entspannen.

Sie haben damit ein erfüllteres und artgerechteres Leben. Führhunde begleiten Blinde auch in öffentliche Gebäude, zu kulturellen oder anderen Veranstaltungen, in die Kirche, ins Restaurant, auf Reisen, zum Arzt und beim Einkaufen. Daher genießt der Führhund besondere Rechte: So ist beispielsweise vielerorts sein Mitbringen in Lebensmittelgeschäfte veterinärrechtlich ausdrücklich erlaubt oder zumindest geduldet, und Blinde dürfen auf Flugreisen ihren Führhund in die Passagierkabine mitnehmen.

Der Blindenführhund im Dienst ist am Führgeschirr zu erkennen. Dessen Bügel ermöglicht es dem Blinden, alle Bewegungen des Tieres zu erkennen und jeden Richtungswechsel sicher mitzumachen.
Nichtblinde können die Arbeit des Führhundes unterstützen indem sie ihn nicht ablenken, nicht streicheln oder füttern, nicht ansprechen oder anstarren oder gar erschrecken beziehungsweise locken. Er muss bei der geführten Person bleiben. Andere Hunde sollten an die Leine genommen werden und mit ihnen das Führhundgespann zügig in einem gewissen Abstand umgangen werden. Geholfen werden sollte nur durch Zuruf.

An Ampelüberwegen hilft es Blinden, wenn ihnen gesagt wird, wann Grün wird. Der Führhund kann die Verkehrsampel nicht deuten. Hilfreich ist es auch, die Nummern ankommender Bus oder Bahnlinien zu nennen. Fragen Blindenführhundhalter nach einer Treppe, so ist immer eine normale Treppe gemeint. Führhunde dürfen keine Rolltreppen anlaufen, da sie sich dort die Pfoten verletzen könnten. Es erleichtert dem Blindenführhund den Weg zu finden, wenn dieser nicht durch überragende Bäume, Mülltonnen oder andere Hindernisse vollständig versperrt wird und frei von Abfällen ist. Ein Ausweichen auf die Fahrbahn bedeutet Gefahr. Gehwege und Übergänge über Straßen sollten nicht mit parkenden Autos verstellt sein.

Nichtblinde sollten beachten, dass Blinde dringend auf ihre Führhunde angewiesen sind und diese, wenn irgend möglich, nicht aus ihrer Obhut geben sollten. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), das Krankenversicherungsrecht (SGB V) sowie die Leistungserbringung im Ausland. Wichtige gesetzliche Bestimmungen aus dem Krankenversicherungsrecht (SGB V vom 20.12.1988, BGB1.1 S. 2477, in Kraft getreten am 01.01.1989) sind folgende Paragrafen: § 2 (Leistungen), § 12 (Wirtschaftlichkeitsgebot) , § 13 (Kostenerstattung), § 33 (Hilfsmittel), § 126 (Zulassung), § 127 (Verträge), § 128 (Hilfsmittelverzeichnis), § 139 (Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln), Info auch über www.blindenfuehrhund-recht.de und den DBSV, Deutscher Blinden- und Sehbehinderten verband e.V.: Kontaktrufnummer (01805) 66 64 56

 

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